
Insolvenz der Löffler Immobiliengruppe GmbH – Interview mit Johannes Meinhardt, M.B.A.
14. Oktober 2025
04.12.2025 | Arbeitsrecht:
LAG Hamburg: Einwurf-Einschreiben hat als Zustellungsnachweis ausgedient
Bislang galt, dass dann, wenn man ein Schreiben per Einwurf-Einschreiben zustellte, ein Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung vorlag.
Dies ist nun nicht mehr der Fall. Bislang wurden Einwurf-Einschreiben durch die Deutsche Post zugestellt und der Zugang wurde mit Aufklebern und Papier-Belegen dokumentiert. Aufgrund dieser Belege ging die Rechtsprechung davon aus, dass ein Anscheinsbeweis für einen Zugang der Kündigung vorliegt und derjenige, der den Zugang bestreiten wollte, musste erhebliche Argumente vorbringen, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Inzwischen hat die Deutsche Post auf Scannertechnik umgestellt. Aufgrund dieser Umstellung gibt es jetzt lediglich digitale Vermerke dahingehend, dass die Post zugestellt wurde, es fehlt allerdings an Hinweisen darauf, wann, wo und in welcher Form die Post zugestellt wurde und es fehlt vor allem auch der handschriftliche Vermerk des Zustellers. Aufgrund dieser Veränderung des Zustellungsverfahrens ging man bereits davon aus, dass ein Einwurf-Einschreiben künftig nicht mehr als wirksamer Zustellungsnachweis in Frage kommt. Dies wurde nun auch vom Landesarbeitsgericht Hamburg in einem Urteil vom 14.07.2025 (Az. 4 SLa 26/24) entschieden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass man künftig auf andere Arten der Zustellung, wie zum Beispiel Boten, ausweichen muss.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht


