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8. Dezember 2025
21.01.2026 | Erbrecht | Steuerrecht:
Allzu hohes Geldgeschenk zu Ostern ist allgemein unüblich
Schenkungen von 20.000,- € zu Ostern können den steuerfreien Rahmen eines Gelegenheitsgeschenks überschreiten
Entgegen der bislang vorherrschenden Auffassung der Literatur, dass es bei Geldzuwendungen für die Bemessung der Schenkungssteuer darauf ankomme, ob eine Schenkung zu bestimmten Gelegenheiten den Gewohnheiten des jeweiligen Schenkers, Beschenkten oder Bevölkerungskreises entspricht, hat das FG Rheinland-Pfalz nun eine Schenkung von 20.000,- € als steuerpflichtig eingeordnet (.
Der Vater des Klägers hatte in den letzten Jahren vor seinem Tod bereits mehrfach Geldschenkungen im Rahmen von 10.000,- € bis 50.000,- €, einmal sogar 100.000,- € getätigt. Insgesamt belief sich der Umfang der Schenkungen auf 610.000,- €; das Vermögen des Vaters betrug ca. 30 Mio. €.
Dennoch ordnete das FG die Geldschenkung zu Ostern 2015 nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ein. Zwar kann das Osterfest grundsätzlich einen Anlass im Sinne der Norm bilden. Der gesetzliche Begriff „üblicher Gelegenheitsgeschenke“ stellt indes einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der durch Auslegung zu konkretisieren ist. Das FG nimmt insoweit an, dass sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten darf. Eine Differenzierung anhand der Schenkungsbeträge anhand der Bevölkerungskreise verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 I GG. Die Üblichkeit habe sich daher am Maßstab einer allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren.
Dabei stützt es sich auf den Ursprung der üblichen Gelegenheitsgeschenke im ErbStG aus 1922. Bereits damals galt:
Maßgeblich sei die „allgemeine Sitte“; es sei nicht mehr üblich als das, was „vom Standpunkt des allgemeinen Volksempfindens aus auch bei günstiger Vermögenslage der Beteiligten und ohne Rücksicht auf den Anlaß schlechthin als übermäßig empfunden“ werde (R, Urteil vom 10. Oktober 1930). „Sobald aber die Gabe eine Höhe annimmt, die in diesem allgemeinen Sinne als unüblich bezeichnet werden mu[ss], tritt der im Gelegenheitsgeschenk vorherrschende Gedanke einer Aufmerksamkeit, einer Ehre, die einem einzelnen oder einer bestimmten Gruppe von Menschen gewährt werden soll, ihm eine besondere Freude machen soll, zurück.“ (, Urteil vom 3. Juni 1931).
Die gegenläufigen Literaturauffassungen hingegen würden es erlauben, dass dass abgestimmte System aus Steuerklassen und absolut gesetzten Freibeträgen letztlich („nur“) durch besonders vermögende Personen grundlegend unterlaufen wird und – wie gerade der Streitfall zeigt – ein unversteuerter Vermögenstransfer in der Größenordnung der Freibeträge oder sogar in einem darüber hinausgehenden Umfang erreicht werden kann.
Die Revision wurde zugelassen.
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Dr. Norbert Gieseler
Fachanwalt für Erbrecht
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