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4. Juni 2025
18.06.2025 | Arbeitsrecht:
BAG: Entschädigungsloser Widerruf der privaten Dienstwagennutzung vor Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich möglich
Ein dahingehender Widerrufsvorbehalt kann wirksam in AGB vereinbart werden – der Widerruf kann jedoch nicht frei von Schranken ausgesprochen werden
Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen den geldwerten Vorteil oftmals übersteigenden spürbaren Mehrwert für Arbeitnehmer dar, der daher gerne zur Mitarbeiterbindung genutzt wird. Die private Nutzung stellt dabei eine Art des Arbeitslohnes dar. Bereits bei Vereinbarung der diesbezüglichen Zuwendung im Rahmen des Arbeitsvertrages oder einer Nutzungsvereinbarung sollte insoweit über eine wirksame Exit-Strategie für den Fall nachgedacht werden, dass trotz Dienstwagenüberlassung die Liaison ein vorzeitiges Ende findet.
Insoweit hatte das BAG mit Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24 über den Widerruf einer Dienstwagennutzung zu befinden. Der Arbeitgeber hatte sich ausbedungen, dass die private Nutzung widerrufen werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis „gekündigt ist und der Arbeitgeber den Mitarbeiter berechtigt von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt oder suspendiert hat“ – ein Zuwarten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bedurfte es demnach nicht. Auch bestand nach der Klausel für die Zeit ohne Dienstwagen kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Entzugs der privaten Nutzungsmöglichkeit.
Das BAG hat die Klausel gebilligt. Denn während des Laufs der Kündigungsfrist habe der Arbeitsnehmer im Falle der berechtigten Freistellung keine Dienstfahrten mehr zu unternehmen, insofern zumutbar und sachlich verknüpft sei der Entzug der privaten Nutzungsoption. Sofern die Privatnutzung regelmäßig keinen Vergütungsanteil von mehr als 25 % der Gesamtvergütung ausmache, erfordert ein Widerrufsvorbehalt gemäß der Rechtsprechung des BAG keine Änderungskündigung, da das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleibt.
Die Ausübung des Widerrufsrechts selbst unterliegt jedoch einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Nach Auffassung des BAG unbillig ist insofern ein unmittelbarer Widerruf mit Kündigungsausspruch. Denn bis zum Monatsende hat der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nach § 6 I Nr. 4 EStG zu versteuern; die nach Monatsbeginn ausgelöste Steuerlast ohne entsprechende Nutzungsvorteile stelle einen finanziellen Nachteil dar. Insoweit überwiege regelmäßig das Interesse der Arbeitnehmers, den zu versteuernden Vorteil auch vollständig real nutzen zu können. Das BAG konstatiert:
„Insofern wird – abgesehen vom Fall der außerordentlichen Kündigung während des laufenden Monat – im Regelfall nur ein Widerruf der Privatnutzung zum jeweiligen Monatsende billigem Ermessen entsprechen können“.
Auch wenn der Leasingvertrag vor dem Monatsende endet, stelle dies keinen hiervon abweichenden Grund für einen Entzug des Nutzungsrechts ohne Entschädigung dar. Denn zur Überlassung hat der Arbeitgeber sich – unabhängig seiner eigenen Beschaffungspflicht des Dienstwagens – in den Grenzen des Widerrufsvorbehalts verpflichtet. Wird keine Nutzung gewährt, so ist der erlittene Nutzungsaufall wie entgangener Naturallohn im Wege des Schadensersatzes zu entschädigen.
Unabhängig der Wirksamkeit vereinbarter Widerrufsvorbehalte folgt insofern auch aus deren Ausübung im Einzelfall ein abzuwägendes Haftungsrisiko des Arbeitgebers.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht