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14.05.2025 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
BGH verhandelt über Prämiensparverträge der Sparkasse Nürnberg am 29.07.2025
Über die von der Verbraucherzentrale Bundesverband eingereichte Musterfeststellungsklage zu den von der Sparkasse im Jahre 2019 erklärten Kündigungen ihrer Prämiensparverträge wird demnächst in letzter Instanz vor dem BGH verhandelt.
In der Vorinstanz wurde der Sparkasse vom Bayerischen Obersten Landesgericht mit Urteil vom 28.02.2024 in wesentlichen Punkten Recht gegeben. Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht das Kündigungsrecht der Sparkasse bestätigt und auch weitere Fragen zu Gunsten der Sparkasse entschieden hat, ist das Urteil rechtskräftig.
Streitgegenständlich vor dem XI. Zivilsenat des BGH wird (erneut) die Frage sein, ob für die Entwicklung des Vertragszinses am Referenzzinssatz ein sogenannter relativer Abstand oder der vom Bayerischen Obersten Landesgericht befürwortete absolute Abstand gilt.
Der Referenzzins BBK.WU9554 wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht nicht für alle Verträge bejaht, sondern die Vorinstanz hat danach differenziert, wann welche Verträge abgeschlossen wurden. Auch dies steht zur Überprüfung.
Nachdem der BGH im Juli 2024 entschieden hat, dass bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes auch erst nach Vertragsabschluss veröffentlichte Referenzzinszeitreihen von Relevanz sein könnten, stellt sich begleitend die Frage, ob auch erst nach Vertragsabschluss ermittelte empirische Erkenntnisse zur Vertragslaufzeit in die Bestimmung des Referenzzinssatzes Einfluss nehmen können.
Viertens und letztens wird vom BGH die offene Frage zu klären sein, welche Voraussetzungen an die Darlegung des Quorums der Relevanz der Musterfeststellungsklage für eine Vielzahl von Verbrauchern zu stellen sind. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH wird diese Frage schon als „rechtshistorisch“ anzusehen sein, da das Instrument der Musterfeststellungsklage zwischenzeitlich durch die sog. Verbandsklage abgelöst wurde.
Terminsladung für den 29.07.2025 und Inhalt der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 können den Angaben auf der Homepage des Justizministeriums entnommen werden.
Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht