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Auch die Aufbewahrung eines zerrissenen Testaments in einem kostenpflichtigen Bankschließfach belegt einen Testierwillen des Erblassers nicht
Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Gesetzlich ist dabei vorgesehen, dass es auch dadurch widerrufen werden kann, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Es entspricht dem gesunden Menschenverstand, dass das Zerreißen eines Testaments durch den Testierenden üblicherweise dessen Aufhebung ausdrücken soll.
Eine potentieller Erbin hat hiergegen jedoch Einwände erhoben, über die das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 29.04.2025 – Az. 21 W 26/25 zu befinden hatte. Denn der Erblasser hatte ein ihr günstiges handschriftliches Testament – ordentlich verwahrt – in seinem Bankschließfach zerrissen zurückgelassen. Dort hatte die Begünstigte das Testament zwei Monate nach dem Versterben aufgefunden und einen Erbschein beantragt.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt hat das Nachlassgericht es jedoch zu Recht abgelehnt, die Begünstigte als Erbin auszuweisen. Es bestünden zunächst keine Zweifel daran, dass das Testament zerrissen und nicht durch äußere Einflüsse „anderweitig“ in zwei Teile geraten ist, das Testamentspapier sei gerissen und nicht zerschnitten oder anderweitig getrennt worden. Dies ließe sich unschwer daran erkennen, dass das Papier mittig aber nicht vollständig gerade getrennt wurde und die Trennränder nicht glatt sind, was beispielsweise entlang einer geraden Kante möglich sei. Der Senat habe auch keine Zweifel daran, dass das Testament durch den Erblasser selbst zerrissen wurde. Das streitgegenständliche Testament befand sich in dem Bankschließfach des Erblassers, auf das ausschließlich der Erblasser Zugriff hatte und damit bis zuletzt im ausschließlichen Gewahrsam des Erblassers war.
Es werde insoweit gesetzlich vermutet, dass eine schlüssige Widerrufshandlung mit Widerrufsabsicht erfolgte. Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden, seien nicht erkennbar. Warum der Erblasser das zerstörte Testament im Schließfach aufbewahrte und warum er die beiden Schrifthälften – möglicherweise über ein längeren Zeitraum – im Schließfach aufbewahrte. Für die Aufbewahrung des Testaments könne es unterschiedliche Gründe gegeben haben. Der Umstand, dass diese für Dritte nicht offenbar sind, genüge aber jedenfalls nicht, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
Dass es jeglicher Logik und Lebenserfahrung widerspreche, Geld für ein für Dritte unzugängliches Schließfach zu bezahlen, um darin ein ungültiges Testament aufzubewahren, sei bereits dadurch widerlegt, dass das Schließfach in der Vergangenheit gemäß Zugangsprotokoll 31 mal geöffnet wurde und somit offenbar auch anderen Zwecken diente.
Ein Widerruf durch Zerstörung kann – anders als ein Widerruf durch Testament – auch nicht durch den Widerruf des Widerrufs widerrufen werden (§ 2557 BGB).
Bevor man sein Testament zerrstört, sollten daher die Konsequenzen für die bedachten Erben überdacht werden. Ob dies – etwa im Affekt des Zerreißens – Beachtung findet, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
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Dr. Norbert Gieseler
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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