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18. Juni 2025
26.06.2025 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
OLG Frankfurt wird Zulässigkeit von Jahresentgelten in Wohnriester-Bausparverträgen voraussichtlich bestätigen
Nach unserer Einschätzung hat sich der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt in seiner Verhandlung vom 25.06.2025 eindeutig zur Zulässigkeit der Bepreisung von Verwaltungskosten in Altersvorsorgeverträgen positioniert.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat die Klauseln einer Bausparkasse abgemahnt, die in den ABB Ihrer Wohnriester-Tarifen aus den Jahren 2012 ein „Jahresentgelt“ und 2022 ein „jährliches Entgelt (Vertragsentgelt)“ erhebt. Die jüngere der beiden Klauseln stellt dabei explizit klar, „das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages“. Mit Urteil vom 05.10.2023, Az. 2-28 O 93/23 hat das Landgericht Frankfurt die Unterlassungsklage des vzbv abgewiesen. Es stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, dass § 2a AltZertG nach Ansicht der Kammer als materielle Erlaubnisnorm zu qualifizieren sei und demnach die Erhebung eines Entgelts mangels Abweichung vom Normgehalt bereits keiner Inhaltskontrolle unterfalle.
Dass beide Klauseln wirksam sind, dürfte nunmehr das OLG Frankfurt bestätigen. Dieser Eindruck hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach unserer Einschätzung klar manifestiert.
So führte der Senatsvorsitzende des OLG Frankfurt eingehend in die bislang nicht höchstrichterlich geklärte Problematik ein, wohlwollend griff er insbesondere die ausführliche Auseinandersetzung mit der Thematik von Prof. Dr. Carsten Herresthal (ZIP 2024, 909 ff.) auf.
Der Senat verwies darauf, dass angesichts der Gestaltungsoptionen im Rahmen eines Wohnriester-Bausparvertrages bei Abschluss des Vertrages keineswegs klar sei, welcher Verwaltungsaufwand je nach Optionswahl im Vertragslauf künftig anfalle. Es sei jedoch klar, dass eine Kostenregelung für den Verwaltungsaufwand in ABB ex post zu betrachten sei. Dabei sei auch der erhöhte Verwaltungsaufwand bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen zu berücksichtigen. Dass beide Klauseln pauschalierten Verwaltungsaufwand iSd. Kostenkategorie des § 2a AltZertG bepreisen, folge aus dem Kontext der jeweiligen Klauseln.
Ferner könne nach Auffassung des Senats wohl dahinstehen, ob § 2a AltZertG einen materiellen Erlaubnischarakter aufweise. Hierfür spreche zwar viel. Denn es sei nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber bei Erlass des AltZertG und Aufnahme des Wohnriester-Bausparvertrages in den Kreis der Altersvorsorgeprodukte eine bestimmte, im Vertragswerk widerzuspiegelnde Kostenstruktur formal habe vorgeben wollen, obgleich er in Kenntnis der damals schon restriktiven Rechtsprechung des BGH zu Bank- und Bauspargebühren zeitgleich davon ausging, dass ein solches Entgelt materiell-rechtlich ohnehin keinen Bestand haben werde.
Der Senatsvorsitzende legte dar, dass er sich bei der Abfassung des Urteils auch von den Gedanken des 4. Zivilsenats des BGH leiten zu lassen gedenke (BGH v. 07.11.2012 – IV 292/10, NJW 2013, 368, Rn. 18). Dieser hatte im Versicherungsrecht in der Vorgabe des AltZertG zur Kostenverteilung zumindest ein Leitbild für die Gestaltung von AGB erblickt. Den Begriff des Leitbilds lehne der Senat des OLG Frankfurt zwar ab. Selbst wenn der Norm kein materieller Erlaubnischarakter innewohnen sollte, werde das anstehende Senatsurteil in jedem Fall auch im Rahmen einer etwaig anzustellenden Angemessenheitsprüfung den telos des Gesetzgebers aufgreifen und würdigen.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den 23.07.2025, 10:00 Uhr Es wird auch ein Pressetermin angesetzt werden.
Paul Skatulla
Rechtsanwalt
Licencié en droit