
Rechtsprechungsänderung zum Einwurf-Einschreiben
4. Dezember 2025
05.12.2025 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
OLG Stuttgart bestätigt Jahresentgelt in Wohn-Riester-Bausparvertrag
Bausparkassen dürfen im Rahmen von Wohn-Riesterverträgen Verwaltungskosten in Form eines Jahresentgelts erheben:
Zugunsten einer von uns vertretenen Bausparkasse hat das OLG Stuttgart in einem UKlaG-Verfahren am 05.12.2025 unter dem Az. 2 U 72/24 geurteilt, dass die erste Intuition bei Lektüre des § 2a AltZertG keineswegs trügt.
Da der Gesetzgeber explizit anführe, dass ein Riestervertrag bestimmte Kostenarten vorsehen „darf“, diese aber unter genereller Einpreisung gerade nicht gesondert ausweisbarer Kosten auch in pauschalierter und vorhersehbarer Weise einpreisen „muss“, spreche der gesamte juristische Auslegungskanon dafür, dass § 2a AltZertG gerade keine reine Norm des formellen Preisangabenrechts sei, sondern materiellrechtlich die Zulässigkeit dieser Kosten regele. Der Zweck der Vergleichbarkeit des numerus clausus an Kostenarten könne – anders als bei den reinen Transparenznormen § 7 AltZertG und § 5 III Nr. 3 BauSparkG – nur dann erreicht werden, wenn diese dreifache Kostenstruktur des § 2a AltZertG auch „materiellrechtlich erlaubt“ ist.
Damit tritt das OLG Stuttgart dem OLG Frankfurt zur Seite. Im Juli hatte dieses im AltZertG bereits eine „Befugnis“ zur Entgelterhebung erblickt (17 U 192/23).
Mit Spannung bleibt zu erwarten, ob und mit welchen Worten der BGH die gesetzliche Gestattung der Entgelterhebung umschreiben wird. Die Revision ist zugelassen.

Paul Skatulla
Rechtsanwalt
Licencié en droit

