
Allzu hohes Geldgeschenk zu Ostern ist allgemein unüblich
21. Januar 2026
19.02.2026 | Arbeitsrecht:
Vorsicht bei mündlichen Zusagen innerhalb der Probezeit!
Auch mündliche Aussagen können in Arbeitsverhältnissen weitreichende Folgen nach sich ziehen. Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24, entschieden, dass ein entsprechend gesetzter Vertrauenstatbestand gar einer Kündigung in der Probezeit entgegenstehen kann.
Ein Vorgesetzter, der maßgebliche Führungskraft für Personalfragen in der betreffenden Abteilung des Klägers und auch Prokurist war, hatte diesem im Nachgang eines jour fixe darauf angesprochen, dass er über seinen Workflow die Anfrage von der Personalabteilung erhalten habe, ob der Kl. mit Blick auf die Probezeit übernommen werden solle. Unstreitig hat er dem Mitarbeiter dann gesagt: „Das tun wir natürlich.“
Wenige Wochen später beabsichtigte die beklagte Firma, den Mitarbeiter wegen unzureichender Arbeitsleistungen in der Probezeit zu entlassen. Da eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden konnte, wurde dem Mitarbeiter 21 Tage später in der Probezeit gekündigt.
Die hiergegen gerichtete Klage des Mitarbeiters war erfolgreich. Das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist in in der Wartezeit des § 1 I KSchG – erst Recht, wenn noch dazu eine Probezeit vereinbart ist – zwar dadurch beschränkt, dass dieser hier mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis von Gründen rechnen muss. Eine Kündigung ist nach Auffassung des LAG Düsseldorf jedoch treuwidrig, wenn der für Personalangelegenheiten zuständige Vorgesetzte kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellte, dann plötzlich kündigt und seither keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die den Meinungsumschwung sachlich nachvollziehbar und damit nicht willkürlich erscheinen lassen. Mit einer solchen Aussage eines Prokuristen werde ein berechtigtes Vertrauen geschaffen, dass die Probezeit „bestanden“ und das Arbeitsverhältnis nunmehr gesichert ist, nämlich unter dem Schutz des KSchG steht.
Der Arbeitnehmer befindet sich im Angesicht einer Probezeitkündigung regelmäßig im Unklaren über die Kündigungsgründe. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer daher lediglich in der Beweislast, einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB indiziert. Der Arbeitgeber muss dieses Indiz dann substantiiert entkräften, andernfalls gilt der Vortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.
Mit Zusagen oder all zu positiven Beurteilungen innerhalb der Probezeit sollten sich Arbeitgeber daher im Zweifel zurückhalten.
Weitere Informationen zum Arbeitsrecht

Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

