
Kein Präventionsverfahren bei Kündigung eines schwerbehinderten Menschen innerhalb der ersten sechs Monate erforderlich!
16. April 2026Schriftsätze
Empfehlungen
16.04.2026 | Arbeitsrecht:
Probezeitregelungen in befristeten Arbeitsverhältnissen möglich
Auch innerhalb eines befristeten Arbeitsverhältnisses können grundsätzlich Kündigungsmöglichkeiten, auch Probezeitregelungen, vereinbart werden.
Es sind allerdings die Besonderheiten des § 15 Abs. 3 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) zu beachten! In unbefristeten Arbeitsverträgen genügt der Hinweis darauf, dass eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart wird und dann kann man ohne Weiteres den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
15 Abs. 3 TzBfG sieht allerdings vor, dass die Länge der Probezeit im Verhältnis zur Befristung stehen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 30. Oktober .2025 – 2 AZR 160/24 entschieden, dass im Falle einer einjährigen Befristung im dort entschiedenen Fall eine Probezeit von vier Monaten noch angemessen war. Dieser Fall hatte allerdings die Besonderheit, dass während der Probezeit eine längere Qualifikationsmaßnahme durchzuführen war. Im Übrigen kann auch trotz kürzerer Probezeit innerhalb der ersten sechs Monate grundsätzlich ohne Kündigungsgrund gekündigt werden, da das Kündigungsschutzgesetz unabhängig von den Probezeitregelungen erst nach Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten greift. Es geht also ausschließlich um die Frage der Kündigungsfrist.
Es empfiehlt sich zum Beispiel bei einjährigen Befristungen, die Probezeitregelung auf drei Monate zu beschränken.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

