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16.10.2026 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
Paukenschlag durch den EuGH – unverzügliche Rückerstattung nicht autorisierter Zahlungen?
(EuGH-Urteil C-70/25 vom 15. Oktober 2026)
Mit dem EuGH-Urteil C-70/25 vom 15. Oktober 2026 (Tukowiecka) hat der Gerichtshof klargestellt: Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen – insbesondere nach Phishing – muss der Zahlungsdienstleister den Betrag unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, erstatten. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit des Kunden berechtige die Bank nicht mehr, die Soforterstattung zu verweigern oder aufzuschieben. Erst in einem zweiten Schritt soll die Bank ihren Regressanspruch aus § 675v Abs. 3 BGB geltend machen und die grobe Fahrlässigkeit des Kunden nachweisen dürfen. Eine Ausnahme von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung sei in der PSD II-Richtlinie ausdrücklich nur vorgesehen, wenn die Bank konkrete Gründe für den Verdacht auf einen Betrug durch die Kunden selbst habe.
Für die Banken entsteht dadurch ein erhebliches praktisches und wirtschaftliches Risiko. Der Kunde erhält das Geld sofort zurück und kann es dem Zugriff der Bank entziehen – durch Kontoauflösung, Überweisung ins Ausland, Vermögensverschiebung oder schlicht durch Zahlungsunfähigkeit. Der spätere Regressanspruch droht dann leer zu laufen. Auch wäre ein solcher Prozess wohl am Wohnsitz des Kunden zu führen. Auch das hierfür vorgesehene Schlichtungsverfahren würde obsolet werden.
Die vom EuGH vorgesehene Phasentrennung (erst erstatten, dann regressieren) setzt voraus, dass der Gegenanspruch später noch realisierbar ist. Genau diese Annahme könnte in der realistischen Bankenpraxis, außerhalb der Theoriewelt des EUGH, indes in vielen Fällen in sich zusammenbrechen.
Hinzu kommt die Unsicherheit, wie deutsche Gerichte die Entscheidung umsetzen. Vor dem Urteil hatten Banken und die weit überwiegende Rechtsprechung die Erstattung über § 242 BGB (Treu und Glauben / dolo-agit-Einrede) verweigern können, wenn ein kongruenter Schadensersatzanspruch bestand. Überdies war anzuraten, die hilfsweise Aufrechnung für den Fall der fehlenden Autorisierung zu erklären.
Diese Linie ist durch den EuGH nun stark erschüttert, nach unserer Auffassung aber noch nicht vollständig aufzugeben.
So bleibt dogmatisch bereits unklar, inwiefern der Zeitpunkt der vorgeschrieben Erstattung „unverzüglich“ das Recht einer Bank, die Aufrechnung zu erklären, ausschließen sollte. Denkbar wäre hier wohl allenfalls eine Qualifizierung der europarechtlichen Grundsätze als ein Aufrechnungsverbot implementierend. Ob eine solche Auslegung mit den Formulierungen der nationalstaatlichen Rechtsordnungen vereinbar wäre, erscheint fraglich.
Eine entsprechende Vorleistungspflicht hatte der BGH noch 2021 unter Prüfung des Europarechts abgelehnt. So müsse der Zahlungsdienstleister auch nicht zunächst den Anspruch des Zahlers aus § 675u S. 2 BGB erfüllen, bevor er einen eigenen Schadensersatzanspruch geltend machen könne (BGH, Urt. v. 17.11.2020 – XI ZR 294/19, Rn. 25). Der BGH betonte zudem, dass sich der ZDRL 2007 (so auch heute der PSD II) keine Vorgaben zur Anwendung nationaler Billigkeitserwägungen / Einwendungen entnehmen lassen (BGH, ebd., Rn. 26).
Handlungsempfehlung
In Fällen, in denen die grobe Fahrlässigkeit aus Sicht der Bank evident und gut dokumentierbar ist, sollte die Erstattung nach wie vor vorerst verweigert werden. Als Begründung sollte ebenso unverzüglich die Bank die dolo-agit-Einrede nach § 242 BGB erheben. Weiterhin sollte unmittelbar mit dem Anspruch auf Schadenersatz für den Fall der fehlenden Autorisierung hilfsweise aufgerechnet werden.
Diese Vorgehensweise sollte allerdings auf einer soliden Tatsachengrundlage fußen.
Noch wichtiger wird daher nunmehr eine zügige und effiziente Zusammenarbeit zwischen Banken und den mit der Zahlungsabwicklung eingeschalteten Dienstleistern. Unmittelbar mit dem Zahlungsbegehren des Kunden muss ganz kurzfristig geprüft und hinreichend dokumentiert werden, dass dem Kunden ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, respektive man eine Zahlungsautorisierung durch den Kunden nachweisen kann.
Ob sich diese Empfehlung in der Gerichtspraxis durchsetzen kann, bleibt abzuwarten, insbesondere wie der BGH sich zu diesem Vorabentscheidungsverfahren im Einzelfall, vor allem wenn bankenseitig § 242 BGB eingewendet und die Aufrechnung erklärt wurde, positionieren wird.
Weitere Informationen zum Bankrecht

Alexander Göhrmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


