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29. Juli 2026Schriftsätze
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01.09.2026 | Arbeitsrecht:
Keine Zustellung von Kündigungen mehr durch Einwurf-Einschreiben!
Lange Zeit galt, dass dann, wenn man ein Schriftstück nachweislich zustellen wollte, dass dann das Einwurf-Einschreiben ein durchaus geeigneter Weg war.
Aufgrund der damaligen Handhabung der Zustellung ging die Rechtsprechung von einem Anscheinsbeweis einer wirksamen Zustellung aus, den der Empfänger der Nachricht erst einmal widerlegen musste, was regelmäßig schwierig war.
Das hat sich nun grundlegend geändert!
Das Zustellungsverfahren von Einwurf-Einschreiben wurde digitalisiert und auf ein sogenanntes „Scan“-Verfahren umgestellt.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.05.2026, Az.: 2 AZR 184/25 festgestellt, dass dieses neue „Scan“-Verfahren nicht mehr die Anforderungen eines wirksamen Anscheinsbeweis erfüllt und dass daher in dem entschiedenen Fall ein bestrittener Zugang einer bEM-Einladung (betriebliches Eingliederungsmanagement) nicht abgelehnt wurde. Ähnlich hatten bereits Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte zuvor entschieden und dies bedeutet, dass ein wirksamer Zugang einer Kündigung nicht mehr durch ein Einwurf-Einschreiben bewiesen werden kann. Das bloße Bestreiten des Empfängers wäre ausreichend um den Beweis zu erschüttern.
Was bleibt ist eine Zustellung durch einen Botendienst oder Beauftragte, die die Zustellung entsprechend vermerken und bezeugen können. Eine Zustellung per Einschreiben-Rückschein ist ebenfalls nicht zu empfehlen, da eine Kündigung im Regelfall erst dann als zugestellt gilt, wenn ein etwa hinterlegtes Kündigungsschreiben bei der Post abgeholt wird, was häufig nicht oder erst verspätet geschieht.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht


