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29.07.2026 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
Schiffsfonds insolvent: Wer haftet?
Die in den neunziger Jahren bei Privatkunden und Finanzvermittlern so beliebten Schiffs– und Immobilienfonds waren oft so konzipiert, dass die Anleger in den ersten Jahren neben Steuervorteilen durch Abschreibungen zusätzlich gewinnunabhängige Ausschüttungen aus Liquidität erhalten haben. War der Fonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft geführt, stellt dies – gesellschafts- und haftungsrechtlich gesehen – regelmäßig eine Rückzahlung der Kommanditeinlage dar mit der Folge, dass die Einlageverpflichtung wieder aufleben kann.
Solange die Gesellschaft existiert, sind Anleger nicht verpflichtet, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die Fondsgesellschaft hätte auch kein Recht gehabt, Einzahlungen von den Anlegern zu verlangen, wenn die gewinnunabhängigen Auszahlungen vorgesehen und ordnungsgemäß beschlossen waren. Dies hat der BGH bereits vor Jahren bestätigt.
Wenn allerdings nur die Ausschüttungen prognosegemäß erfolgen, die Erträge aber nicht wie prognostiziert kommen, die Fremdkapitalkosten steigen, kommt der Fonds in Schieflage und manch pfiffiger oder hoffnungsvoller Anleger nutzte vor Jahren die Chance, Fondsanteile dann günstig auf dem Zweitmarkt zu erwerben.
Vermehrt stellt sich nun die Problematik, dass die Fonds nicht nur in der Krise sind, sondern Insolvenz anmelden mussten.
Anders als der Fonds „zu Lebzeiten“ kann der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung die früheren Ausschüttungen von den Kommanditisten, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Gesellschafter waren, (zurück-)verlangen – und zwar gleichgültig, ob diese Kommanditisten überhaupt jemals Ausschüttungen erhalten haben.
Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 16.07.2026 entschieden, dass diese Kommanditisten, die ihre vor Anteile am Zweitmarkt erworben haben, zwar jetzt ihrerseits an den Insolvenzverwalter zahlen müssen, aber nicht ihrerseits Regress bei den früheren Gesellschaften, von denen sie die Anteile am Zweitmarkt erworben haben, nehmen können.
Der Anspruch auf Einzahlung der Einlage beziehungsweise Rückzahlung der Ausschüttungen entsteht erst mit Insolvenzeröffnung in der Person des Gesellschafters, der zu diesem Zeitpunkt als Kommanditist eingetragen ist. Dies trifft ausschließlich den aktuellen Gesellschafter, nicht den früheren.
Der aktuelle Gesellschafter kann den früheren Gesellschafter auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch nehmen, da die Auszahlungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart waren und daher mit Rechtsgrund erfolgt waren.
Anders könnte es nur dann sein, wenn die Insolvenz innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb des Kommanditanteils angemeldet wurde, da dann unter Umständen eine Nachhaftung des früheren Kommanditisten und ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen diesen beiden Personen in Betracht kommt.
In der Regel sahen die Verträge, mit denen die Beteiligungen am Zweitmarkt gehandelt wurden, auch keine Regressmöglichkeit oder eine Stichtagsregelung vor, dass der frühere Kommanditist den Erwerber von Ansprüchen freistelle.
Somit bleibt die Zahlungsverpflichtung ausschließlich am letzten Kommanditisten hängen – oder wie der Volksmund sagt: „die Letzten beißen die Hunde“.
Zutreffend schließt das Urteil des Landgerichts Bonn mit der Überlegung, dass dies auch nicht ungerecht sei, da schließlich häufig am Zweitmarkt Preise geboten und bezahlt wurden, die nur einen Bruchteil des Nominalwertes des Kommanditanteils ausmachten und somit nicht nur die reduzierten Ertragschancen, sondern auch die Risiken eingepreist waren.
Das Urteil vor dem LG Bonn haben wir für eine Bank erstritten, die Fondsanteile am Zweitmarkt verkauft hatte und nun vom Käufer erfolglos auf Zahlung in Anspruch genommen worden war.

Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

