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30. Juni 2026Schriftsätze
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23.07.2026 | Erbrecht
Schenkung unter Gewährung einer Leibrente löst die Zehn-Jahres-Frist aus
Der BGH hat am 24.06.2026 (Az. IV ZR 141/25) eine wichtige Entscheidung getroffen, die für Erbschaften und Pflichtteilsergänzungsansprüche wegweisend ist.
In der Sache geht es darum, ob und inwiefern Schenkungen in der Vergangenheit bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen herangezogen werden müssen.
Soweit eine Schenkung im Zeitpunkt des Erbfalls länger als zehn Jahre zurückliegt, findet diese bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keine Berücksichtigung. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Schenker nach wie vor in dem wirtschaftlichen Genuss des Schenkungsgegenstandes ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies etwa bei einem vorbehaltenen Nießbrauch der Fall. Dann läuft auch die abschmelzende Frist nicht.
Im vorliegenden Fall hat der Schenker sich aber kein Nießbrauchrecht einräumen lassen, sondern eine Leibrente, die sich nach dem Ertrag des vermieteten Objektes richtete. Ob diese abweichend zu beurteilen ist, war zuletzt umstritten. Das Oberlandesgerichts Nürnberg kam zu dem Schluss, dass auch hier die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht läuft.
Anders sieht das aber nun der BGH. Entscheidend sei nicht der wirtschaftliche Rückfluss des Ertrages aus dem übertragenen Vermögensgegenstand, sondern die fortbestehende eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung.
Allein im Fortbestand einer eigentümerähnlichen Herrschaftsbeziehung zum verschenkten liege aber der zur Fristhemmung führende, fortbestehende „Genuss“, der die vom Gesetzgeber vorausgesetzte „Eingewöhnung“ in die Folgen der Schenkung verhindert und deshalb die Annahme einer Benachteiligungsabsicht des Erblassers nahelegt.
Eine solche Herrschaftsbeziehung bestehe aber bei einer Leibrente nicht, der Erblasser nutze das Grundstück aufgrund des Leibrentenversprechens gerade nicht weiter.
Für die Praxis bedeutet das, dass bei zukünftigen Gestaltungen, bei denen Pflichtteilsergänzungsansprüche von Relevanz sein könnten, stets anzudenken ist, ob anstelle eines Nießbrauches nicht lieber eine Leibrente vereinbart wird.
Wahrscheinlich kann man die Rechtsprechung des BGH, die sich auf eine Immobilie bezog, auch auf Geschäftsanteile im Unternehmen projizieren.

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt im Erbrecht

