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16.04.2026 | Arbeitsrecht:
Kein Präventionsverfahren bei Kündigung eines schwerbehinderten Menschen innerhalb der ersten sechs Monate erforderlich!
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 03. April 2025 (2 AZR 178/24) entschieden, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, vor einer ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ein sog. Präventionsverfahren durchzuführen (§ 167 SGB IX).
Es handelt sich um eine wichtige klarstellende Entscheidung da in den Jahren zuvor einige Instanzgerichte, darunter auch ein Landesarbeitsgericht, die gegenteilige Ansicht vertreten hatten und insofern eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestand.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
